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KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Der Praxis-Leitfaden für Unternehmen

Die KI-Kennzeichnungspflicht verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen seit dem 2. August 2026, Chatbots, Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte von öffentlichem Interesse als KI-generiert offenzulegen. Rechtsgrundlage ist Art. 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act).

Von Florian Schröder · Stand: 28. September 2026

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Seit 2. August 2026 gilt Art. 50 AI Act als EU-Verordnung unmittelbar in Deutschland und Österreich.
  • Keine pauschale Pflicht: Gekennzeichnet werden müssen vier Fälle: KI-Interaktion (Chatbots), Deepfakes, ungeprüfte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse und, für Anbieter, die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte.
  • Der Hinweis gehört an den Inhalt, nicht ins Impressum oder in die AGB. Die EU stellt dafür kostenlose Icons bereit, die man freiwillig nutzen kann.
  • Einzige Schonfrist: Die maschinenlesbare Markierung muss erst bis 2. Dezember 2026 umgesetzt sein, und zwar für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Chatbot-Hinweise und Deepfake-Labels gelten bereits.
  • Bußgeldrahmen: bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Für KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag.

Was seit dem 2. August 2026 gilt

Der AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) wird in Stufen wirksam. Der Digital Omnibus zur KI (ABl. L 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) hat einzelne Fristen verschoben. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 hat er nicht verschoben.

Datum Was gilt Relevanz für den Mittelstand
2. Februar 2025 Verbotene KI-Praktiken (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4) Schulungspflicht, seit dem Omnibus als Bemühenspflicht formuliert
2. August 2025 Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) Betrifft vor allem OpenAI, Google, Mistral & Co.
2. August 2026 Transparenzpflichten nach Art. 50, nationale Sanktionsregeln Chatbot-Hinweis, Deepfake-Kennzeichnung, KI-Texte von öffentlichem Interesse
2. Dezember 2026 Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) bei Bestandssystemen Betrifft Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2.8.2026 am Markt waren
2. Dezember 2027 Hochrisiko-KI nach Anhang III (z. B. Personalauswahl, Kreditscoring) Ursprünglich 2.8.2026, per Omnibus verschoben
2. August 2028 Hochrisiko-KI in regulierten Produkten (Anhang I) Maschinenbau, Medizinprodukte

Kommission und Behörden haben die Pflicht seitdem konkretisiert. Am 10. Juni 2026 erschien der finale Code of Practice on Transparency of AI-generated Content. Im Juli 2026 folgten die Leitlinien der Kommission zu Art. 50. In Deutschland hat der Bundestag im Juni 2026 das KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG) beschlossen. Danach ist die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachungsbehörde. Sie hat einen eigenen Praxisleitfaden veröffentlicht und nimmt Beschwerden entgegen.

Wann besteht eine Kennzeichnungspflicht?

Art. 50 unterscheidet zwei Rollen:

  • Anbieter entwickeln ein KI-System oder bringen es unter eigenem Namen in Verkehr.
  • Betreiber setzen ein KI-System beruflich ein.

Laut Kommissionsleitlinien kann ein Unternehmen beide Rollen gleichzeitig haben.

Fall 1: Chatbots und KI-Interaktion (Art. 50 Abs. 1)

  • Pflicht: Personen müssen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren. Das entfällt nur, wenn es für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist.
  • Wen es trifft: den Anbieter des Systems. Wer einen Chatbot auf Basis einer LLM-API selbst baut und unter eigenem Namen betreibt, ist in der Regel selbst Anbieter.
  • Mittelstand-Beispiel: Ein Maschinenbauer mit 180 Mitarbeitenden beantwortet Ersatzteilanfragen per Website-Chat und Voicebot. Beide Kanäle brauchen spätestens bei der ersten Interaktion einen Hinweis: im Chat als erste Nachricht, am Telefon als gesprochene Ansage.

Fall 2: Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 Satz 1)

  • Pflicht: Unternehmen müssen offenlegen, dass Bild-, Audio- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Das gilt, wenn die Inhalte realen Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden.
  • Wen es trifft: den Betreiber, also das Unternehmen, das den Inhalt veröffentlicht.
  • Mittelstand-Beispiele:
    – Ein Steuerbüro lässt die Geschäftsführerin in einem Recruiting-Video als KI-Avatar sprechen.
    – Ein Händler zeigt sein Produkt an einem KI-generierten Model.

Beides wirkt echt, also braucht beides ein Label.

Fall 3: KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4 Satz 2)

  • Pflicht: Veröffentlichte KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, müssen gekennzeichnet werden.
  • Wen es trifft: den Betreiber.
  • Ausnahme: Ein Mensch hat den Text geprüft, und eine Person oder Organisation trägt die redaktionelle Verantwortung. Laut Kommissionsleitlinien muss diese Prüfung mindestens einen Faktencheck umfassen. Eine rein formale Durchsicht reicht nicht.
  • Mittelstand-Beispiel: Ein Energieversorger mit 300 Mitarbeitenden veröffentlicht automatisiert KI-Zusammenfassungen zu Strompreis-Änderungen. Ohne dokumentierten Faktencheck muss er sie kennzeichnen. Gibt die Pressestelle sie frei, entfällt die Pflicht.

Fall 4: Maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2)

  • Pflicht: Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben müssen maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt erkennbar sein, etwa über Metadaten oder Wasserzeichen.
  • Wen es trifft: Anbieter generativer Systeme, also vor allem Tool-Hersteller.
  • Ausnahmen: Hilfsfunktionen zur Standardbearbeitung und Systeme, die Eingaben nicht wesentlich verändern.
  • Mittelstand-Beispiel: Eine Agentur mit 40 Mitarbeitenden bietet Kunden im Kundenportal einen eigenen Bildgenerator an. Damit ist sie Anbieter und muss die Markierung technisch sicherstellen. War das System schon vor dem 2. August 2026 am Markt, gilt die Frist bis 2. Dezember 2026.

Außerdem gilt Art. 50 Abs. 3 für Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betroffene müssen informiert werden. Im Mittelstand kommt das selten vor. Prüfen sollte man es aber zum Beispiel bei Call-Center-Analysen zur „Kundenstimmung“.

Wann besteht KEINE Kennzeichnungspflicht?

Die häufigste Fehlannahme lautet: „Alles, was mit KI erstellt wurde, muss gekennzeichnet werden.“ Das stimmt nicht. Für KI-Inhalte gibt es keine pauschale Kennzeichnungspflicht. In diesen Fällen besteht typischerweise keine Pflicht:

  • Interne E-Mails, Protokolle und Dokumente: Sie werden nicht veröffentlicht. Eine KI-vorbereitete Mail, die ein Mitarbeiter prüft und versendet, braucht kein Label.
  • Rechtschreib- und Grammatikkorrektur, Übersetzungen: Das ist Standardbearbeitung, die den Inhalt nicht wesentlich verändert.
  • Gewöhnliche Produktbeschreibungen: Sie sind in der Regel kein Thema von öffentlichem Interesse. Wer Texte vor der Veröffentlichung gegenliest und freigibt, ist zusätzlich abgesichert.
  • Redaktionell verantwortete Texte: Ein Mensch prüft den Inhalt einschließlich Faktencheck, und eine Person oder Organisation übernimmt die Verantwortung.
  • Offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Inhalte: Hier reicht eine Offenlegung, die die Darstellung des Werks nicht beeinträchtigt. Abstrakte Illustrationen, Icons und Grafiken ohne Realitätsbezug sind keine Deepfakes.
  • Standardbildbearbeitung: Farbkorrektur, Belichtung, Freistellen oder Hintergrundretusche an Produktfotos gelten laut Kommissionsleitlinien in der Regel nicht als Deepfake.
  • Private, nicht berufliche Nutzung: Wer KI rein privat einsetzt, ist kein Betreiber im Sinne der Verordnung.

Wichtig: Auch ohne Kennzeichnungspflicht bleibt die Haftung bestehen. Zeigt ein KI-optimiertes Produktbild Eigenschaften, die das Produkt nicht hat, ist das nach § 5 UWG und nach Gewährleistungsrecht angreifbar.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Der AI Act schreibt keine einheitliche Form vor. Aus Art. 50 Abs. 5, den Kommissionsleitlinien und dem Code of Practice ergeben sich vier Regeln:

  1. Sichtbar am Medium: Der Hinweis muss klar, eindeutig und barrierefrei sein. Er muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erscheinen. Ein Vermerk im Impressum, in den AGB oder auf einer allgemeinen Transparenzseite reicht nicht.
  2. Platzierung nach Medientyp:
    – Bild: sichtbar im Motiv, z. B. als Icon in einer Ecke, nicht nur in der Bildunterschrift
    – Kurzvideo: dauerhaft eingeblendet
    – Langes Video: zu Beginn und in Abständen wiederholt
    – Audio: gesprochener Hinweis am Anfang
    – Text: oberhalb der Überschrift oder am Beitragsanfang
  3. EU-Icons: Die Kommission bietet drei final getestete Icon-Varianten an: „KI beteiligt“, „vollständig KI-generiert“ und „teilweise KI-verändert“. Jede gibt es in Schwarz, in Weiß und mit 50 % Transparenz. Die Nutzung ist freiwillig, ein eigener Texthinweis wie „KI-generiert“ ist ebenfalls zulässig. Die Icons sind aber Teil des Code of Practice. Die Leitlinien bezeichnen den Code als derzeit einzigen unionsweit anerkannten Compliance-Maßstab.
  4. Maschinenlesbar: Für Anbieter ist das Pflicht, für Betreiber sinnvoll. Gängige Standards sind C2PA-Manifeste (Content Credentials) und IPTC-Metadaten wie DigitalSourceType = trainedAlgorithmicMedia.

Chatbots: Laut Kommissionsleitlinien genügt typischerweise ein einzelner, gut sichtbarer Hinweis vor oder mit der ersten Nachricht. Bei sensibleren Anwendungen können wiederholte Hinweise nötig sein. Ein Beispiel für die erste Nachricht: „Hallo, ich bin der KI-Assistent der Muster GmbH. Sie können jederzeit einen Menschen verlangen.“

So setzen Unternehmen die Pflicht technisch um

Die meisten Leitfäden hören bei „Hinweis anbringen“ auf. In der Praxis entstehen KI-Inhalte aber in Workflows: in n8n, Make, im CRM oder im CMS. Dort kann man die Kennzeichnung automatisieren und gleichzeitig dokumentieren. Dafür braucht es fünf Bausteine.

1. Pflichtfeld „KI-generiert“ in jedem Datensatz
Jeder Content-Datensatz bekommt drei Felder: ki_generiert (ja/nein), ki_anteil (vollständig/teilweise/keiner) und inhaltstyp (Text/Bild/Video/Audio). Ein IF-Node entscheidet anhand dieser Felder, ob vor der Veröffentlichung ein Label oder EU-Icon gesetzt wird.

2. Freigabe-Log als Nachweis redaktioneller Kontrolle
Die Ausnahme für geprüfte Texte greift nur, wenn die Prüfung tatsächlich stattgefunden hat, und das müssen Sie im Zweifel belegen können. Ein Wait-Node schickt den Entwurf per Slack oder Microsoft Teams an die verantwortliche Person. Gespeichert werden Prüfer, Zeitstempel, die Checkbox „Fakten geprüft“ und die freigegebene Version.

3. Versionierte Prompts
Die Prompts stehen nicht im Node, sondern in einer Tabelle mit ID, Version, Modell und Änderungsdatum. Jede Ausgabe speichert die Prompt-ID. So lässt sich auch nach Monaten nachvollziehen, mit welchem Prompt und welchem Modell ein Inhalt entstanden ist.

4. Fest verdrahtete Chatbot-Erstnachricht
Der KI-Hinweis wird als feste Nachricht vor der ersten LLM-Antwort ausgespielt. Eine Anweisung im System-Prompt wie „bitte erwähne, dass du eine KI bist“ reicht nicht, denn ein Sprachmodell kann den Hinweis weglassen. Eine feste Nachricht kann das nicht. Für die Ansage eines Voicebots gilt dasselbe.

5. Bild-Metadaten und sichtbares Icon
Ein Execute-Command-Node schreibt per ExifTool IPTC- bzw. XMP-Felder in KI-Bilder. Liefert der Generator ein C2PA-Manifest, bleibt es erhalten. Motive, die als Deepfake wirken können, bekommen zusätzlich das EU-Icon als Overlay. Achtung: Viele Bildoptimierer und CMS-Plugins entfernen Metadaten beim Upload. Testen Sie deshalb die gesamte Kette.

Beispiel-Workflow: LinkedIn- und Blog-Pipeline

  1. Trigger: ein neues Thema in Airtable oder Notion.
  2. Ein LLM-Node erstellt den Entwurf und schreibt die Prompt-ID mit. Ein Bildgenerator erstellt das Motiv.
  3. Ein Set-Node setzt ki_generiert = ja und ki_anteil = vollständig.
  4. Ein Wait-Node holt die Freigabe per Teams ein, inklusive Checkbox „Fakten geprüft“.
  5. Ein IF-Node prüft zwei Bedingungen:
    – Zeigt das Bild eine realistische Person oder einen realen Ort, wird das EU-Icon eingeblendet.
    – Fehlt beim Text der Faktencheck, kommt der Hinweis „KI-generiert“ über den Text.
  6. ExifTool schreibt die Metadaten. Die Veröffentlichung läuft über die LinkedIn- bzw. WordPress-API.
  7. Ein Log-Eintrag in Postgres speichert Inhalt, Prompt-Version, Prüfer, Zeitstempel und ob ein Label gesetzt wurde.

Ergebnis: Zu jeder Veröffentlichung gibt es einen prüfbaren Datensatz. Fragt die Bundesnetzagentur oder ein Wettbewerber nach, liegt der Nachweis in Sekunden vor.

Weiterlesen: KI-Agenten mit eingebauter Compliance bauen

Weiterlesen: Chatbots und Voicebots mit korrektem KI-Hinweis

Checkliste für 20–500 Mitarbeitende

  • ☐ KI-Inventar erstellen: alle Tools, Chatbots, Automationen und Pilotprojekte, auch Schatten-KI einzelner Teams
  • ☐ Rolle je System klären: Anbieter, Betreiber oder beides?
  • ☐ Inbetriebnahmedatum dokumentieren: vor oder nach dem 2. August 2026 (relevant für die Frist bis 2.12.2026)
  • ☐ Chatbots und Voicebots prüfen: Steht der KI-Hinweis in der ersten Nachricht bzw. in der Ansage?
  • ☐ Bild-, Video- und Audio-Content prüfen: Wo entstehen realistisch wirkende Personen, Orte oder Ereignisse?
  • ☐ Freigabeprozess für öffentliche Texte festlegen: Wer prüft, was wird geprüft, wo wird es dokumentiert?
  • ☐ Kennzeichnungsstandard definieren: EU-Icons oder eigener Text, Platzierung je Medientyp, Barrierefreiheit
  • ☐ Metadaten-Kette testen: Bleiben C2PA- und IPTC-Daten nach dem Upload ins CMS und auf Social Media erhalten?
  • ☐ Altbestand markieren: KI-Inhalte von vor August 2026 vor jeder Wiederverwendung prüfen
  • ☐ Mitarbeitende schulen: Pflicht nach Art. 4 AI Act, kombiniert mit einer einseitigen Kennzeichnungsrichtlinie

Weiterlesen: KI-Workshop inkl. AI-Act-Check für Ihr Team

Bußgelder und Haftung

Rahmen: Verstöße gegen Art. 50 können nach Art. 99 Abs. 4 AI Act mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Maßgeblich ist der höhere Betrag. Für KMU und Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 der jeweils niedrigere Betrag. Laut Kommissionsleitlinien müssen Behörden bei KMU zudem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Bei einem KMU mit 20 Mio. Euro Umsatz liegt die Obergrenze damit bei 600.000 Euro.

Wer haftet: Adressat ist das Unternehmen in seiner Rolle als Anbieter oder Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeitende. Bei Tools wie ChatGPT oder Midjourney ist die maschinenlesbare Markierung Sache des Tool-Anbieters. Die sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes und ungeprüften Texten bleibt Ihre Aufgabe. Sie dürfen die Labels von LinkedIn, Instagram oder YouTube nutzen, sind aber selbst dafür verantwortlich, dass der Hinweis deutlich genug ist.

Abmahnrisiko als offene Frage: Ungeklärt ist, ob Art. 50 eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ist. Nur dann könnten Wettbewerber fehlende Labels abmahnen. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Unstrittig ist dagegen: Irreführende Darstellungen sind nach § 5 UWG schon heute abmahnfähig, unabhängig vom AI Act. Ein Beispiel ist ein KI-Produktbild mit falschen Eigenschaften.

Österreich und Schweiz

Österreich: Der AI Act ist eine EU-Verordnung und gilt seit dem 2. August 2026 unmittelbar. Die Pflichten sind dieselben wie in Deutschland. Erste Anlaufstelle ist die KI-Servicestelle der RTR, die eigene FAQ und Informationsmaterial zu Art. 50 bereitstellt. Den Stand der nationalen Begleitgesetzgebung zur Aufsicht veröffentlicht die RTR laufend. Prüfen Sie ihn, bevor Sie Detailfragen zu Zuständigkeiten klären.

Schweiz: Der AI Act gilt in der Schweiz nicht als nationales Recht, und ein eigenes KI-Gesetz gibt es noch nicht. Der Bundesrat hat die KI-Konvention des Europarats am 27. März 2025 unterzeichnet und will bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage vorlegen. Trotzdem kann der AI Act Schweizer Unternehmen treffen, und zwar in zwei Fällen:

  • Sie bringen KI-Systeme in der EU in Verkehr.
  • Die Ausgaben ihrer KI werden in der EU verwendet.

Wer also einen Chatbot für Kunden in Deutschland betreibt oder Marketing-Content für den EU-Markt produziert, sollte die Standards aus Art. 50 anwenden. Unabhängig davon gelten das Datenschutzgesetz (DSG) und das UWG.

FAQ

Wie kennzeichne ich ein KI-Bild?

Setzen Sie einen sichtbaren Hinweis direkt ins Bild, etwa das EU-Icon oder den Text „KI-generiert“ in einer Ecke. Ein Hinweis nur in der Bildunterschrift oder im Impressum reicht nicht. Ergänzen Sie maschinenlesbare Metadaten (C2PA oder IPTC) und prüfen Sie, ob Ihr CMS diese beim Upload erhält.

Muss ich KI in Bildern nach dem EU AI Act kennzeichnen?

Nur, wenn das Bild ein Deepfake ist. Das ist der Fall, wenn es realen Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen könnte. Abstrakte Illustrationen, offensichtlich künstlerische Motive und Standardbearbeitung wie Farbkorrektur oder Freistellen lösen in der Regel keine Pflicht aus.

Wann tritt der AI Act in Kraft?

Der AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt in Stufen. Seit 2. Februar 2025 gelten die Verbote und die KI-Kompetenz, seit 2. August 2025 die GPAI-Pflichten und seit 2. August 2026 die Transparenzpflichten nach Art. 50. Die Hochrisiko-Pflichten folgen am 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028.

Welche Vorschriften gibt es in der EU für KI?

Zentral ist die KI-Verordnung (EU) 2024/1689, geändert durch den Digital Omnibus zur KI von Juli 2026. Konkretisiert wird sie durch die Kommissionsleitlinien zu Art. 50 und den freiwilligen Code of Practice zu KI-generierten Inhalten. Daneben gelten DSGVO, Urheberrecht, Digital Services Act und Lauterkeitsrecht.

Gilt die Pflicht auch für Privatpersonen?

Nein. Wer KI für eine persönliche, nicht berufliche Tätigkeit nutzt, ist kein Betreiber im Sinne des AI Act. Sobald Inhalte beruflich oder für ein Unternehmen veröffentlicht werden, greifen die Regeln.

Muss ich ChatGPT-Texte auf LinkedIn kennzeichnen?

In der Regel nicht, wenn Sie den Text inhaltlich prüfen und dafür verantwortlich zeichnen. Eine Pflicht kann in zwei Fällen bestehen: Ein ungeprüfter KI-Text informiert über Themen von öffentlichem Interesse, oder der Beitrag enthält ein realistisch wirkendes KI-Bild oder -Video (Deepfake).

Was passiert bei Verstößen?

Es drohen Bußgelder bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Für KMU gilt der niedrigere Betrag. In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung. Sie nimmt Beschwerden entgegen und kann anordnen, dass Verstöße beseitigt werden. Ob zusätzlich Abmahnungen nach UWG möglich sind, ist ungeklärt.

Gilt das rückwirkend?

Grundsätzlich nein: Art. 50 gilt ab dem 2. August 2026. Werden ältere KI-Inhalte danach erneut veröffentlicht, etwa in einem neuen Post oder Newsletter, gelten für diese neue Veröffentlichung die Regeln. Ob bereits veröffentlichte Altinhalte nachträglich gekennzeichnet werden müssen, ist umstritten.

Hinweis

Dieser Leitfaden gibt den Stand vom 28. September 2026 wieder. Er beruht auf Art. 50 AI Act und dem Digital Omnibus, den Leitlinien der EU-Kommission und dem Code of Practice sowie Veröffentlichungen von Bundesnetzagentur, IHKs und Fachverbänden. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch eine Anwältin oder einen Anwalt.

Weiterlesen: Was KI-Automatisierung im Mittelstand wirklich kostet, zeigt unser KI-Kosten-Report DACH (erscheint Dezember 2026).

Quellen

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